Terms of Service

AGBs als PDF herunterladen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Leistungen der TRIGO GmbH (Auftragnehmer), sofern im Vertrag nichts Anderes vereinbart wird. Auf nicht geregelte Sachverhalte kommen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann und insoweit als sie der Auftragnehmer schriftlich anerkennt. Die AGB gelten spätestens mit der Leistungsannahme durch den Kunden als angenommen.

2. Angebote und Ausarbeitungen

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern im Angebot nicht anderes angegeben wird. Der Auftraggeber wird das ihm überlassene Angebot sowie ihm überlassene Ausarbeitungen weder als Ganzes noch in Teilen, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich machen.

3. Leistungsgegenstand

3.1 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die im Vertrag vereinbarten Leistungen.

3.2 Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Leistungen selbst oder durch Subunternehmer unter seiner Verantwortung ausführen. Bei der Auswahl der Subunternehmer sowie bei der Auswahl der zur Vertragserfüllung eingesetzten eigenen Mitarbeiter besteht kein Mitspracherecht des Auftraggebers; der Auftraggeber ist nicht befugt, Mitarbeitern des Auftragnehmers oder Subunternehmern Weisungen zu erteilen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Erbringung der Leistung zur Einhaltung marktüblicher Sicherheitsstandards und zum bestmöglichen Ressourceneinsatz.

Der Auftragnehmer wird zu Beginn der Arbeiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan erstellen. Der Auftragnehmer wird anhand dieses Planes den Auftraggeber auf dessen Wunsch über den Fortschritt der Arbeiten informieren.

Erkennt der Auftragnehmer, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Der Auftraggeber wird mit dem Auftragnehmer, soweit dies möglich ist, eine alternative Lösung vereinbaren. Wenn eine alternative Umsetzung nicht möglich ist, verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, sofern diese Unmöglichkeit nicht ausschließlich der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen ist.

3.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang unentgeltlich durch Einsatz bzw. Bereitstellung entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter, Unterlagen etc. sowie durch Mitwirkung an der Anforderungsanalyse, Tests, Abnahmen etc. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Softwareentwicklungsprojekten insbesondere auch zum Test bereitgestellter Entwicklungsversionen des gesamten oder eines Bestandteiles des noch nicht fertiggestellten Werks im Rahmen eines iterativen Softwareentwicklungsprozesses. Abnahmetests fallen immer in die Verantwortung des Auftraggebers.

Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle, dass Arbeiten auch bei ihm vor Ort durchgeführt werden, für die Mitarbeiter des Auftragnehmers ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer uneingeschränkten Zugang zu den für die Vertragserfüllung relevanten IT-Komponenten und IT-Systemen gewähren.

Der Auftraggeber hat angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die von ihm eingesetzten IT-Komponenten und IT-Systeme nicht ordnungsgemäß funktionieren, zu treffen, insbesondere durch Datensicherung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragsabwicklung notwendige Infrastruktur, Software und Nutzungsrechte rechtzeitig getestet, funktionsfähig und einsatzbereit auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Für die Bereitstellung und den Inhalt zu bearbeitender Daten ist der Auftraggeber alleine verantwortlich.

Sollte der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder termingerecht erfüllen oder unterbricht der Auftraggeber ein Projekt aus Gründen, die nicht alleine vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Auftraggeber, daraus resultierende Terminverschiebungen zu akzeptieren und daraus resultierende Mehraufwände des Auftragnehmers zu tragen. Dies schließt die Verrechnung von Stehzeiten des Auftragnehmers oder Subunternehmers als Arbeitszeit ein, wenn dieser oder sein Subunternehmer seine Mitarbeiter nicht rechtzeitig anderweitig einsetzen kann. Die erhebliche und anhaltende Verletzung der Mitwirkungspflichten berechtigt den Auftragnehmer zur Auflösung des Vertrages.

3.4 Änderungen von zu erbringenden Leistungen

Haben Änderungen, Detaillierungen oder Erweiterungen von Seiten des Auftragnehmers Auswirkungen auf Termine und Kosten des Projektes, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über diese Auswirkungen informieren und der Auftraggeber kann einen schriftlichen Change Request legen, für den der Auftragnehmer ein Anbot legen wird. Solange keine Einigung über den Change Request erzielt ist, setzt der Auftragnehmer die Arbeit am Projekt ohne Berücksichtigung des Change Requests fort.

4. Immaterialgüterrechte

4.1 Verwertungsrechte

Alle Verwertungsrechte an den vereinbarten Leistungen, insbesondere an erstellter Software, stehen ausschließlich dem Auftragnehmer bzw. seinen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts am gelieferten Werk ein einfaches Nutzungsrecht, das auf die Nutzung auf der im Vertrag spezifizierten Hardware im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen für die vereinbarte Nutzungsdauer beschränkt ist.

Der Auftraggeber hat hinreichende Vorkehrungen zu treffen, dass von der Nutzungsbewilligung an den vertragsgegenständlichen Produkten nicht umfasste Personen keine Möglichkeit zur Nutzung dieser Produkte erhalten.

Der Auftraggeber darf über die Nutzungsbewilligung hinausgehende Kopien gelieferter Softwareprodukte ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung anfertigen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, an Softwarekomponenten, die ihm durch den Vertrag zugänglich gemacht wurden, Weiterentwicklungen oder Änderungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

4.2 Lieferumfang

Der Auftragnehmer liefert Software nur in maschinenlesbarer Form, nicht jedoch den Sourcecode. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, die Software, wenn auch nur teilweise, rückumzuwandeln (zu dekompilieren), wenn er den Auftragnehmer erfolglos schriftlich mit einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen aufgefordert hat, jene Schnittstelleninformationen, die sich der Auftraggeber gemäß § 40 Urheberrechtsgesetz beschaffen darf, gegen Kostenvergütung bereitzustellen. Auch nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber nur im Rahmen des § 40 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zur Dekompilierung berechtigt.

An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unterlagen und Vorgaben des Auftraggebers erwirbt der Auftragnehmer ein nicht exklusives, sachlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Der Rechteerwerb an Standardsoftware richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.

Unbeschadet des Rechts der Dekompilierung gemäß § 40e UrhG dürfen Urhebervermerke, Seriennummern, sowie sonstige, der Identifikation des Programms oder Programmpaketes dienende Merkmale unter keinen Umständen entfernt oder verändert werden.

4.3 Immaterialgüterrechte, Produkte Dritter

Der Auftraggeber sichert zu, dass er über alle erforderlichen Immaterialgüterrechte für von ihm im Projekt eingesetzte Produkte Dritter verfügt und hält den Auftragnehmer gegenüber jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzung solcher Rechte schad- und klaglos.

Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen oder ist es absehbar, dass er in Anspruch genommen wird, so informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich und gibt dem Auftragnehmer die Möglichkeit, dem Auftraggeber die erforderlichen Rechte zu verschaffen oder diese Ansprüche

5. Entgelt

Alle Entgelte verstehen sich in EURO und ohne Umsatzsteuer. Zahlungen sind vom Auftraggeber ohne Abzug, spesenfrei und sofort ab Rechnungserhalt zu bezahlen. Für den Gesamtauftrag festgelegte Zahlungsbedingungenen gelten analog für Teilzahlungen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese jeweils sofort in Rechnung zu stellen.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird bei Verträgen, die die Lieferung eines Werkes beinhalten, mit Auftragserteilung ein Drittel, mit Lieferung der im Projektplan vereinbarten Meilensteine sukzessive insgesamt ein weiteres Drittel sowie mit Lieferung des fertigen Produkts das verbleibende Drittel des Entgelts fällig.

Bei Servicevereinbarungen werden Pauschalentgelte monatlich im Vorhinein verrechnet.

Preise für Produkte und Dienstleistungen, die auf einer Fremdwährung basieren, können bei Kursschwankungen dieser Fremdwährung entsprechend angepasst werden.

Alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder der damit verbundenen Tätigkeit des Auftragnehmers ergebenden Abgabenschuldigkeiten mit Ausnahme von Ertragssteuern des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos halten.

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nur zur Zurückhaltung eines entsprechend den Auswirkungen des Mangels in Relation zur Nutzbarkeit des gelieferten Produktes angemessenen Teiles des Entgelts, nicht jedoch zur Zurückhaltung des gesamten Entgelts. Der Auftragnehmer hat bis zur vollständigen Begleichung des Entgelts ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen.

Die Aufrechnung von Entgeltforderungen des Auftragnehmers mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist unzulässig, es sei denn diese wurden vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder dem Auftraggeber rechtskräftig gerichtlich zugesprochen.

Allfällige Vertragsgebühren oder sonstige Abgaben sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die Nichteinhaltung der vereinbarten Bestimmungen über die Leistung des Entgelts, insbesondere wenn der Auftraggeber trotz Mahnung das Entgelt oder einen Teil des Entgelts nicht leistet, berechtigt den Auftragnehmer zum Einstellen laufender Arbeiten und zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber 12 Prozent Verzugszinsen pro Jahr, dies gilt auch bei objektivem Verzug. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber auch bei objektivem Verzug, dem Auftragnehmer alle Kosten der Forderungseintreibung (insbesondere Rechtsanwaltskosten, Kosten eines Inkassoinstitutes, gerichtliche Verfahrenskosten) zu ersetzen. Auch im Falle leicht fahrlässig verschuldeten Verzuges ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Ersatz entgangenen Gewinns verpflichtet.

6. Organisation

6.1 Verantwortlichkeiten

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer benennen bei Vertragsabschluss die jeweiligen Ansprechpartner für die fachliche Abstimmung und Kommunikation zwischen den Vertragspartner:innen (Projektleiter:in).

Darüber hinaus benennen Auftraggeber und Auftragnehmer je eine weitere vom Projektleiter verschiedene und diesem nicht weisungsgebundene Person zur Eskalation im Projekt auftretender Schwierigkeiten oder Probleme im jeweiligen Unternehmen (Eskalationspartner:in).

Die Vertragspartner werden sich bemühen, sämtliche fachlichen Fragen und Abstimmungen zunächst auf der operativen Ebene zu lösen. Sollte dies nicht möglich sein, so wird die Angelegenheit, soweit dies tunlich ist, über den jeweiligen Eskalationspartner eskaliert.

Zur Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen der Vertragsparteien, die kosten- oder terminwirksam sind, sind jeweils ausschließlich die kaufmännischen Ansprechpartner bevollmächtigt.

6.2 Termine

Der Auftragnehmer wird sich bemühen, den Terminwünschen des Auftraggebers nachzukommen. Zeiten, in denen der Auftraggeber mit Mitwirkungspflichten in Verzug ist, verlängern jedenfalls die Dauer und verschieben in Aussicht gestellte Termine. Dasselbe gilt für Änderungswünsche des Auftraggebers.

6.3 Abnahme

Gegenstand einer Abnahme sind technisch oder funktionell zusammengehörige und als solche deklarierte Arbeitspakete. Alle Einzelleistungen aus dem Vertrag sind teilbar und im Rahmen eines iterativen Softwareentwicklungsprozesses separat abzunehmen. Die unter diesem Vertrag von Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen stehen mit Leistungen des Auftragnehmers aufgrund anderer Verträge in keinem Zusammenhang.

Nach Fertigstellung der abnahmegegenständlichen Leistungen erklärt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft. Tunlichst unverzüglich, spätestens jedoch 10 Werktage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft beginnt der Auftraggeber mit der Überprüfung, welche in Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgen soll.

Die Überprüfung erfolgt ausschließlich anhand der den abnahmegegenständlichen Leistungen zugrundeliegenden gemeinsam definierten User Stories bzw. Abnahmekriterien.

Der Auftraggeber erstellt über die Ergebnisse der Überprüfung ein Abnahmeprotokoll. Das Abnahmeprotokoll wird dem Auftragnehmer übermittelt.

Unterlässt der Auftraggeber innerhalb der festgelegten Fristen die Mitwirkung bei der Abnahme oder übermittelt dieser das Abnahmeprotokoll nicht spätestens 30 Werktage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Leistung als abgenommen.

Ebenso gilt eine Leistung als abgenommen, sobald sie vom Auftraggeber oder für den Auftraggeber genutzt wird.

Unwesentliche Mängel stehen einer Abnahme bzw. Teilabnahme nicht entgegen.

Ein Mangel ist wesentlich, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teils des Systems nicht möglich oder ernstlich eingeschränkt ist und der Mangel einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit hat. Alle anderen Mängel sind unwesentlich.

Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so beginnt der Auftragnehmer unverzüglich mit der Fehlerbehebung. Wurde ein wesentlicher Mangel behoben, so wird das Abnahmeverfahren auf Wunsch des Auftraggebers erneut durchgeführt.

Laufende Leistungen gelten mit Bezahlung durch den Auftraggeber als abgenommen.

7. Leistungsstörungen und Schadenersatz

7.1 Verzug des Auftragnehmers

Umstände, die nicht in der Einflusssphäre des Auftragnehmers liegen und diesen an der Einhaltung eines Leistungstermines hindern, verlängern für ihre Dauer einschließlich der Dauer einer allenfalls notwendigen Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Auftragnehmers die Leistungsfrist.

8. Regelungen für Dauerschuldverhältnissen

8.1 Vertragsdauer

Dauerschuldverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können jeweils zum 30.6. und 31.12. des Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Bei nicht frist- oder termingerechter Beendigung des Dauerschuldverhältnisses durch den Auftraggeber ist jedenfalls das vereinbarte Entgelt bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zu entrichten.

8.2 Vorzeitige Vertragsauflösung

Liegt für eine der Vertragsparteien ein Auflösungsgrund vor, so werden Auftragnehmer und Auftraggeber zunächst eine Lösung zur Fortführung des Vertragsverhältnisses anstreben. Im Falle der Nichteinigung muss die Vertragsauflösung schriftlich erklärt werden, um wirksam zu werden.

Im Falle einer berechtigten vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Auftragnehmer werden Auftraggeber und Auftragnehmer eine einvernehmliche Lösung über die Tragung der bis zur Auflösung angefallenen Kosten sowie der Folgekosten der Vertragsauflösung anstreben. Kommt keine solche Lösung zustande, so ist unbeschadet aller weiteren Ansprüche (z.B. Schadenersatz) der Auftragnehmer berechtigt, alle bis zur Einstellung der Leistungen bzw. Arbeiten am vertragsgegenständlichen Projekt angefallenen Kosten und Aufwendungen einschließlich etwaiger Folgekosten (z.B. Stehzeiten) zu verrechnen.

Im Falle einer berechtigten vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Auftraggeber werden Auftraggeber und Auftragnehmer eine einvernehmliche Lösung über die Tragung der bis zur Auflösung angefallenen Kosten sowie der Folgekosten der Vertragsauflösung anstreben. Kommt keine solche Lösung zustande, so ist der Auftragnehmer berechtigt, alle bis zur Einstellung der Leistungen bzw. Arbeiten am vertragsgegenständlichen Projekt angefallenen Kosten und Aufwendungen zu verrechnen, sofern die davon betroffenen erbrachten Leistungen oder Teilleistungen für den Auftraggeber brauchbar sind oder tatsächlich eingesetzt werden oder wurden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Vertragsauflösung auf Wunsch des Auftraggebers alle notwendigen Maßnahmen für eine Auflösung der Leistungsbeziehungen und Überleitung der nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen auf den Auftraggeber oder einen von diesem genannten Dritten zu setzen. Die Kosten für diese Maßnahmen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

9. Übergabe von Daten, Löschung von Daten

Binnen angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber überträgt der Auftragnehmer die für den Auftraggeber beim Auftragnehmer gespeicherten oder verarbeiteten Daten an den Auftraggeber oder an einen von diesem genannten Dritten in der vereinbarten Form. Die Kosten für diese Maßnahme werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Insbesondere kann der Auftraggeber eine solche Datenübertragung im Falle der Beendigung des Vertrages verlangen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ihm überlassene Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Wunsch des Auftraggebers zu vernichten.

10. Loyalität

Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung, sei dies direkt oder indirekt über Dritte und in welcher Rechtsform auch immer, von Mitarbeitern des Auftragnehmers, die an der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer beteiligt sind, während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Bricht der Auftraggeber diese Bestimmung, so schuldet er dem Auftragnehmer verschuldensunabhängig, unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche und unbeschadet der Verpflichtung, die Beschäftigung dieses Mitarbeiters zu unterlassen, eine mit dem Verstoß fällige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in der Höhe eines Jahresbruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters.

11. Informationspflichten

Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils andere Vertragspartei über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen relevanten Umstände, insbesondere über Umstände, die die Erfüllung des Vertrages gefährden, unverzüglich und vollständig in Kenntnis zu setzen.

12. Vertraulichkeitsvereinbarung

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung der im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung ausgetauschten Informationen und schließen zur näheren Regelung eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung. Ansprüche wegen Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung durch TRIGO GmbH kann der Kunde jedoch nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem ihm der Haftungsgrund bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Der Ersatz von mittelbaren Schäden, Folgeschäden und Vermögensschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten und Datenverlust, nicht erzielten Ersparnissen, Gewinnen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen TRIGO GmbH ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

13. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer aller erbrachten Leistungen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Im Falle einer vereinbarten Übertragung von Eigentum, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts vor.

14. Vertragsübernahme

Der Auftraggeber wird einer Überbindung der Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis an eine Gesellschaft oder sonstige juristische Person zustimmen, wenn der Auftragnehmer in dieser Gesellschaft oder sonstigen juristischen Person direkt oder indirekt über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen („Tochtergesellschaft“), oder wenn diese Gesellschaft oder sonstige juristische Person auf den Auftragnehmer direkt oder indirekt die vorstehend angeführten Einflussmöglichkeiten hat („Muttergesellschaft“) oder wenn diese Gesellschaft oder sonstige juristische Person eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft des Auftragnehmers ist, der Auftragnehmer als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) für die Verbindlichkeiten des Übernehmers haftet.

15. Verjährung

Soweit nicht gesetzlich oder vertraglich (einschließlich der Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) kürzere Verjährungsfristen gelten, verjähren sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach drei Jahren.

16. Aufrechnungsverbot

Alle Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen einem Aufrechnungsverbot.

17. Nebenabreden

Zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Auf Rechte aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch ein schriftliches, von der verzichtenden Partei unterschriebenes Dokument, keinesfalls aber durch stillschweigende Duldung oder Handlung verzichtet werden.

18. Kommunikation

Dem Schriftformgebot wird auch Übermittlung von elektronisch signierten E-Mails genügt, wobei eine E-Mail-Signatur zumindest den Vorschriften des Signaturgesetzes für fortgeschrittene Signaturen entsprechen muss. Alle übrige wichtige Kommunikation erfolgt schriftlich oder per E-Mail.

19. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung durch diese Ungültigkeit nicht berührt. In einem solchen Fall werden unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den unwirksamen vom wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt her so nahe wie möglich kommen.

20. Gerichtsbarkeit

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder über ihre Gültigkeit ergeben und nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden durch drei Schiedsrichter nach der Schieds- und Schlichtungsordnung (Wiener Regeln) des ständigen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. Schiedsgerichtsort ist Wien. Verfahrenssprache ist deutsch. Den Parteien steht es frei, vorläufigen Rechtsschutz bei den ordentlichen Gerichten zu suchen, vorausgesetzt, die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits erfolgt durch das zuständige Schiedsgericht.

21. Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit der Verweisungsnormen des IPRG, der Verweisungsnormen einer anderen Rechtsordnung, sowie die Anwendbarkeit des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens werden ausgeschlossen.

See how custom business software has helped our clients succeed, no sales pitch involved. Just real-world examples. Guaranteed.

Schedule a demo